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Versicherungsinfo für Charterskipper |
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Yachtcharter und Versicherungen,
das Wichtigste im Überblick
von Dieter Goebbels,
Wehring & Wolfes GmbH, Hamburg
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In der Regel wird der Vercharterer im eigenen Interesse für seine Yacht eine
Yachtkasko-, Yachthaftpflicht- oder Charter-
ausfallversicherung abschließen. Der Charterer darf zwar
annehmen, dass diese Deckungen ausreichend sind und dass
die Prämie bezahlt ist,
darauf verlassen sollte sich aber weder der Skipper, noch die Crew. Denn am Ende wird
immer
derjenige für Beschädigungen haften, der sie verursacht hat.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Betroffene immer nach der gesetzlichen Haftpflicht
zur Rechenschaft gezogen wird.
Es liegt auf der Hand, dass auch internationales Recht
gelten wird und ggfs. ein ausländisches Gericht zu entscheiden
hat, wenn ein Chartervertrag im Ausland geschlossen wird.
Skipper und Crew sind einer ganz speziellen Risikosituation ausgesetzt. Nachfolgend ein
Überblick, warum es sinnvoll ist
Charterversicherungen abzuschließen.
Generell können Sie sich vor folgenden Ansprüchen schützen:
- Berechtigte Haftungsansprüche aufgrund von Sach- und/oder Personenschäden von
Geschädigten, die sich außerhalb
des Schiffes befinden.
- Berechtige Haftpflichtansprüche der Crew-Mitglieder untereinander.
Herkömmliche Haftpflichtversicherungen schließen Ansprüche zwischen Mitversicherten
aus. Mitversichert müssen alle
Personen sein, die sich berechtigterweise auf der Yacht befinden.
- Berechtigte Haftpflichtansprüche des Yacht-Eigners für Sachschäden, die an der Yacht selbst entstanden sind.
- Absicherung der Kaution
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Skipper-Haftpflichtversicherung |
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Prinzipiell haften sie persönlich, wenn sie schuldhaft anderen Personen einen Schaden
zufügen oder an Sachen einen
Schaden verursachen - und zwar mit Ihrem gegenwärtigen
und zukünftigen Vermögen.
Der Skipper haftet auch bei verschuldeten Schäden gegenüber den Crewmitgliedern. Die
persönliche Haftung ist unbe-
schränkt. Sie können sich nicht darauf verlassen, ob und in
welchem Umfang der Vercharterer Versicherungsschutz für
Sie abgeschlossen hat, denn
er wird in der Regel seine Haftung möglichst einschränken wollen, z. B. auf den Wert der
Yacht. Möglicherweise können auch nur bestimmte Schäden gedeckt sein, z.B. Brand,
Explosion oder Kollision.
Zu beachten ist, dass Yachten, die unter ausländischer Flagge registriert sind, aufgrund
gesetzlicher Vorschriften im
Rahmen ausländischer Versicherungsbedingungen versichert
werden müssen. Die Beurteilung des Versicherungs-
schutzes ist für den Charterer unmöglich. Sie können nicht kontrollieren, ob der Deckungsschutz, den der Vercharterer
abgeschlossen hat, wirksam ist und die Prämie bezahlt wurde. Im ungünstigsten Falle
ist der Versicherer von der
Leistung frei und für den Charterer besteht kein Versicherungsschutz.
Die Skipperhaftpflichtversicherung wird berechtigte Schadenersatzansprüche befriedigen
und unberechtigte Schaden-
ersatzansprüche abwehren. Der Kaskoversicherer der Yacht
wird konsequent Rückgriffsrechte wahren, die aus der Situa-
tion des Schadens gegen den
Verursacher entstehen können. Aber auch Regressforderungen der Crew-Mitglieder aus
Personenschäden, Regressforderungen von Familienangehörigen oder Kranken- und/oder
Unfallversicherungen können
sich ergeben. Auch wenn anderweitige Versicherungen zunächst vorgehen sollten, am Ende wird man den
Schaden-
verursacher in Regress nehmen.
Zu berücksichtigen ist, dass Crew-Mitglieder ebenfalls nicht von jeder Haftung befreit
werden und deshalb ebenfalls
mitversichert werden müssen, wenn sie Funktionen an Bord
übernehmen, z.B. Steuermann etc.
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Charterer-Unfallversicherung |
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Es ist nicht anzunehmen, dass jeder Charterer im Rahmen seiner privaten
Unfallversicherung die Unfallkosten, Invalidität
sowie die Unfallfolgen vorübergehend versichert hat.
Ein Zugriff auf den Schadenverursacher ist nur möglich, wenn ein
Verschulden vorliegt,
was ebenfalls nicht in allen Fällen unterstellt werden kann. Zu beachten ist, dass
ggfs. Haftpflicht-
ansprüche bei Familienmitgliedern untereinander durch die
Haftpflichtversicherung nicht erfasst sind.
Die Kosten und finanziellen Folgen eines Unfalls können, wenn die Haftpflicht Dritter nicht
in Anspruch genommen werden
kann, existenzbedrohend sein. Möglicherweise ist die
Ausübung von gefahrerhöhenden Sportarten auch ein Ausschluss-
tatbestand im Rahmen
der bestehender konventionellen Unfallversicherungen.
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Charterer-Rechtsschutzversicherung |
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Der Volksmund sagt bekanntlich "auf See und vor Gericht ist man allein in Gottes
Hand".
Recht zu bekommen kann, ins-
besondere im Ausland, sehr teuer werden. Skipper und
Crew werden damit konfrontiert, dass in der Regel Kostenvor-
schüsse bezahlt werden
müssen, insbesondere im Ausland. Der Aufbau der Rechtschutzversicherung sollte
mindestens
umfassen:
- den Schadensersatz-Rechtschutz,
- geltend machen von Schadenersatzansprüchen,
- Verteidigung von Strafverfahren,
- den Ordnungswidrigkeiten Rechtschutz,
- die Vertretung in Verfahren von Ordnungswidrigkeiten, die auch z.B. den Entzug des
Führerscheins zur Folge haben
können.
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Charterer-Kautionsversicherung |
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Die Charterung einer Yacht setzt beim Skipper die notwendige Erfahrung voraus, nicht nur
eine Yacht, sondern auch eine
Crew zu führen, nicht zuletzt im Sinne der Schadenverhütung. Er hat die Gesamtverantwortung. Was geschieht aber,
wenn Einer den Schaden
verursacht hat, aber Alle zahlen müssen? In einer Bordgemeinschaft sollte kein Streit
entstehen
und die negativen finanziellen Folgen dürfen nicht ausschließlich den
Schiffsführer treffen. Wichtig ist darauf zu achten,
dass im Rahmen der Charter-Kautionsversicherung nur die Schäden zu ersetzen sind, die vom Skipper und/oder der Crew
schuldhaft verursacht wurden. Man spricht in diesem Zusammenhang von berechtigten
Eigenbehalten, die von der Kaution
abgezogen werden. Schäden, die nicht durch das
Verschulden des Skippers und seiner Crew verursacht wurden sollten
nicht über diese
Art der Versicherung reguliert werden. Dazu zählen beispielsweise Materialermüdung und
mangelhafte
Konstruktion.
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Charterer-Rücktrittversicherung |
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Diese Art der Versicherung deckt die anfallenden Kosten, wenn der Skipper
beispielsweise aufgrund eigener Erkrankung
oder Krankheit eines Familienmitgliedes den Chartertörn nicht antreten kann. Versichert werden sollten alle Personen,
die auf der Crewliste
stehen.
Da es sich dabei um eine Kollektivversicherung handelt, bezieht sich die Leistung in der
Regel auf das betroffene Crew-
Mitglied, sodass die anteiligen Kosten ersetzt werden.
Ändert sich die Anzahl der Crew-Mitglieder, ist darauf zu achten,
dass automatisch die
neu hinzukommenden Crew-Mitglieder versichert sind.
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Charter-Beschlagnahmeversicherung |
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Die zuständige Behörde kann eine Yacht "an die Kette legen", wenn tatsächliche oder
vermutete strafrechtliche Tat-
bestände vorliegen. Durch die Hinterlegung einer Strafkaution
soll erreicht werden, dass zunächst keine weiteren Straf-
verfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden. Eine drohende Beschlagnahme würde für den Vercharterer erhebliche
finan-
zielle Folgen haben, da die Yacht für weitere Vercharterungen möglicherweise nicht
mehr zur Verfügung stehen kann.
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Charter-Folgeschadenversicherung |
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Warum eine Charter-Folgeschadenversicherung? Wird am Charterschiff eine Schaden
verursacht, ist nicht auszu-
schließen, dass die Yacht für Folgecharter nicht mehr rechtzeitig
zur Verfügung steht und der Charterer gesetzlich oder
aufgrund des Chartervertrages für
den Charterausfall in Regress genommen werden kann. Insofern soll eine
Charter-
Folgeschadenversicherung berechtigte Regressansprüche abdecken, die durch den
Charterausfall entstehen.
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Wehring & Wolfes Yachtversicherung >> |
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