Versicherungsinfo für Charterskipper

   
 
 



Yachtcharter und Versicherungen,
das Wichtigste im Überblick

von Dieter Goebbels,
Wehring & Wolfes GmbH, Hamburg




In der Regel wird der Vercharterer im eigenen Interesse für seine Yacht eine Yachtkasko-, Yachthaftpflicht- oder Charter-
ausfallversicherung abschließen. Der Charterer darf zwar annehmen, dass diese Deckungen ausreichend sind und dass
die Prämie bezahlt ist, darauf verlassen sollte sich aber weder der Skipper, noch die Crew. Denn am Ende wird immer
derjenige für Beschädigungen haften, der sie verursacht hat.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Betroffene immer nach der gesetzlichen Haftpflicht zur Rechenschaft gezogen wird.
Es liegt auf der Hand, dass auch internationales Recht gelten wird und ggfs. ein ausländisches Gericht zu entscheiden
hat, wenn ein Chartervertrag im Ausland geschlossen wird.

Skipper und Crew sind einer ganz speziellen Risikosituation ausgesetzt. Nachfolgend ein Überblick, warum es sinnvoll ist
Charterversicherungen abzuschließen.

Generell können Sie sich vor folgenden Ansprüchen schützen:
- Berechtigte Haftungsansprüche aufgrund von Sach- und/oder Personenschäden von Geschädigten, die sich außerhalb
  des Schiffes befinden.
- Berechtige Haftpflichtansprüche der Crew-Mitglieder untereinander.
  Herkömmliche Haftpflichtversicherungen schließen Ansprüche zwischen Mitversicherten aus. Mitversichert müssen alle
  Personen sein, die sich berechtigterweise auf der Yacht befinden.
- Berechtigte Haftpflichtansprüche des Yacht-Eigners für Sachschäden, die an der Yacht selbst entstanden sind.
- Absicherung der Kaution


Skipper-Haftpflichtversicherung

Prinzipiell haften sie persönlich, wenn sie schuldhaft anderen Personen einen Schaden zufügen oder an Sachen einen
Schaden verursachen - und zwar mit Ihrem gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen.

Der Skipper haftet auch bei verschuldeten Schäden gegenüber den Crewmitgliedern. Die persönliche Haftung ist unbe-
schränkt. Sie können sich nicht darauf verlassen, ob und in welchem Umfang der Vercharterer Versicherungsschutz für
Sie abgeschlossen hat, denn er wird in der Regel seine Haftung möglichst einschränken wollen, z. B. auf den Wert der
Yacht. Möglicherweise können auch nur bestimmte Schäden gedeckt sein, z.B. Brand, Explosion oder Kollision.

Zu beachten ist, dass Yachten, die unter ausländischer Flagge registriert sind, aufgrund gesetzlicher Vorschriften im
Rahmen ausländischer Versicherungsbedingungen versichert werden müssen. Die Beurteilung des Versicherungs-
schutzes ist für den Charterer unmöglich. Sie können nicht kontrollieren, ob der Deckungsschutz, den der Vercharterer
abgeschlossen hat, wirksam ist und die Prämie bezahlt wurde. Im ungünstigsten Falle ist der Versicherer von der
Leistung frei und für den Charterer besteht kein Versicherungsschutz.

Die Skipperhaftpflichtversicherung wird berechtigte Schadenersatzansprüche befriedigen und unberechtigte Schaden-
ersatzansprüche abwehren. Der Kaskoversicherer der Yacht wird konsequent Rückgriffsrechte wahren, die aus der Situa-
tion des Schadens gegen den Verursacher entstehen können. Aber auch Regressforderungen der Crew-Mitglieder aus
Personenschäden, Regressforderungen von Familienangehörigen oder Kranken- und/oder Unfallversicherungen können
sich ergeben. Auch wenn anderweitige Versicherungen zunächst vorgehen sollten, am Ende wird man den Schaden-
verursacher in Regress nehmen.

Zu berücksichtigen ist, dass Crew-Mitglieder ebenfalls nicht von jeder Haftung befreit werden und deshalb ebenfalls
mitversichert werden müssen, wenn sie Funktionen an Bord übernehmen, z.B. Steuermann etc.


Charterer-Unfallversicherung

Es ist nicht anzunehmen, dass jeder Charterer im Rahmen seiner privaten Unfallversicherung die Unfallkosten, Invalidität
sowie die Unfallfolgen vorübergehend versichert hat. Ein Zugriff auf den Schadenverursacher ist nur möglich, wenn ein
Verschulden vorliegt, was ebenfalls nicht in allen Fällen unterstellt werden kann. Zu beachten ist, dass ggfs. Haftpflicht-
ansprüche bei Familienmitgliedern untereinander durch die Haftpflichtversicherung nicht erfasst sind.

Die Kosten und finanziellen Folgen eines Unfalls können, wenn die Haftpflicht Dritter nicht in Anspruch genommen werden
kann, existenzbedrohend sein. Möglicherweise ist die Ausübung von gefahrerhöhenden Sportarten auch ein Ausschluss-
tatbestand im Rahmen der bestehender konventionellen Unfallversicherungen.


Charterer-Rechtsschutzversicherung

Der Volksmund sagt bekanntlich "auf See und vor Gericht ist man allein in Gottes Hand". Recht zu bekommen kann, ins-
besondere im Ausland, sehr teuer werden. Skipper und Crew werden damit konfrontiert, dass in der Regel Kostenvor-
schüsse bezahlt werden müssen, insbesondere im Ausland. Der Aufbau der Rechtschutzversicherung sollte mindestens
umfassen:
- den Schadensersatz-Rechtschutz,
- geltend machen von Schadenersatzansprüchen,
- Verteidigung von Strafverfahren,
- den Ordnungswidrigkeiten Rechtschutz,
- die Vertretung in Verfahren von Ordnungswidrigkeiten, die auch z.B. den Entzug des Führerscheins zur Folge haben
  können.


Charterer-Kautionsversicherung

Die Charterung einer Yacht setzt beim Skipper die notwendige Erfahrung voraus, nicht nur eine Yacht, sondern auch eine
Crew zu führen, nicht zuletzt im Sinne der Schadenverhütung. Er hat die Gesamtverantwortung. Was geschieht aber,
wenn Einer den Schaden verursacht hat, aber Alle zahlen müssen? In einer Bordgemeinschaft sollte kein Streit entstehen
und die negativen finanziellen Folgen dürfen nicht ausschließlich den Schiffsführer treffen. Wichtig ist darauf zu achten,
dass im Rahmen der Charter-Kautionsversicherung nur die Schäden zu ersetzen sind, die vom Skipper und/oder der Crew
schuldhaft verursacht wurden. Man spricht in diesem Zusammenhang von berechtigten Eigenbehalten, die von der Kaution
abgezogen werden. Schäden, die nicht durch das Verschulden des Skippers und seiner Crew verursacht wurden sollten
nicht über diese Art der Versicherung reguliert werden. Dazu zählen beispielsweise Materialermüdung und mangelhafte
Konstruktion.


Charterer-Rücktrittversicherung

Diese Art der Versicherung deckt die anfallenden Kosten, wenn der Skipper beispielsweise aufgrund eigener Erkrankung
oder Krankheit eines Familienmitgliedes den Chartertörn nicht antreten kann. Versichert werden sollten alle Personen,
die auf der Crewliste stehen.

Da es sich dabei um eine Kollektivversicherung handelt, bezieht sich die Leistung in der Regel auf das betroffene Crew-
Mitglied, sodass die anteiligen Kosten ersetzt werden. Ändert sich die Anzahl der Crew-Mitglieder, ist darauf zu achten,
dass automatisch die neu hinzukommenden Crew-Mitglieder versichert sind.


Charter-Beschlagnahmeversicherung

Die zuständige Behörde kann eine Yacht "an die Kette legen", wenn tatsächliche oder vermutete strafrechtliche Tat-
bestände vorliegen. Durch die Hinterlegung einer Strafkaution soll erreicht werden, dass zunächst keine weiteren Straf-
verfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden. Eine drohende Beschlagnahme würde für den Vercharterer erhebliche finan-
zielle Folgen haben, da die Yacht für weitere Vercharterungen möglicherweise nicht mehr zur Verfügung stehen kann.


Charter-Folgeschadenversicherung

Warum eine Charter-Folgeschadenversicherung? Wird am Charterschiff eine Schaden verursacht, ist nicht auszu-
schließen, dass die Yacht für Folgecharter nicht mehr rechtzeitig zur Verfügung steht und der Charterer gesetzlich oder
aufgrund des Chartervertrages für den Charterausfall in Regress genommen werden kann. Insofern soll eine Charter-
Folgeschadenversicherung berechtigte Regressansprüche abdecken, die durch den Charterausfall entstehen.


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